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I. Geltungsbereich

Verträge mit der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh kommen ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform.

II. Gegenleistung

1. Die im Angebot der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Vertragspartners, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Vertragspartner berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Vertragspartner wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Vertragspartner veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Die Bestimmungen des Abschnittes IX. gelten entsprechend.

III. Zahlungen

1. Die Zahlung (Nettopreis zuzüglich Mehrwertsteuer) ist innerhalb von 10 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Die Rechnung wird unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung angenommen. Diskont und Spesen trägt der Vertragspartner. Sie sind vom Vertragspartner sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nicht, sofern ihr oder ihrem Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
2. Bei Bereitstellung außergewöhnlich großer Papier- und Kartonmengen, besonderer Materialien oder Vorleistungen kann hierfür Vorauszahlung verlangt werden.
3. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Einem Vertragspartner, der Vollkaufmann im Sinne des HGB ist, stehen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte nicht zu. Die Rechte nach § 320 BGB bleiben jedoch erhalten, solange und soweit die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh ihren Verpflichtungen nach Abschnitt VI. 3. nicht nachgekommen ist.
4. Bei Aufträgen, die für Rechnung eines Dritten ausgeführt worden sind, haftet der Besteller neben dem Dritten als Selbstschuldner.

IV. Zahlungsverzug

1. Ist die Erfüllung des Zahlungsanspruches wegen einer nach Vertragsschluss eingetretenen oder bekannt gewordenen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners gefährdet, so kann die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh Vorauszahlung und sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterverarbeitung an noch laufenden Aufträgen einstellen. Diese Rechte stehen der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh auch zu, wenn der Vertragspartner mit Zahlungen in Verzug ist.
2. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

V. Lieferung

1. Den Versand nimmt die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh für den Vertragspartner mit der gebotenen Sorgfalt vor, haftet jedoch nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Ware ist nach den jeweiligen Speditionsbedingungen des Transport-Führers versichert.
2. Liefertermine sind nur gültig, wenn sie von der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh ausdrücklich bestätigt werden. Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, bedarf auch die Bestätigung über den Liefertermin der Schriftform.
3. Gerät die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh mit ihren Leistungen in Verzug, so ist ihr zunächst eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist kann der Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Ersatz des Verzugsschadens kann nur bis zur Höhe des Auftragswertes (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) verlangt werden.
4. Betriebsstörungen – sowohl im Betrieb der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh als auch in dem eines Zulieferers – insbesondere Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen Fälle höherer Gewalt, berechtigen nicht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses. Die Grundsätze über den Wegfall der Geschäftsgrundlage bleiben unberührt.
5. Die gelieferte Ware bleibt, bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum bestehenden Forderungen der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh gegen den Vertragspartner, Eigentum der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh. Zur Weiterveräußerung ist der Vertragspartner nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Vertragspartner tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh ab. Die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nimmt die Abtretung hiermit an.
6. Der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh steht, an vom Vertragspartner angelieferten Klischees, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen, ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

VI. Beanstandungen

1. Der Vertragspartner hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreifeerklärung auf den Vertragspartner über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreifeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind. Das gleiche gilt für alle sonstigen Freigabeerklärungen des Vertragspartners zur weiteren Herstellung.
2. Beanstandungen sind nur innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die nach der unverzüglichen Untersuchung nicht zu finden sind, dürfen nur gegen die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten, nachdem die Ware das Lieferwerk verlassen hat, bei der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh eintrifft.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nach ihrer Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatz-Lieferung verpflichtet, und zwar bis zur Höhe des Auftragswertes, es sei denn, eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Das gleiche gilt für den Fall einer berechtigten Beanstandung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Im Falle verzögerter, unterlassener oder misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Vertragspartner jedoch vom Vertrag zurücktreten. § 361 BGB bleibt unberührt. Die Haftung für Mangelfolgeschäden und überlassene Herstellungsunterlagen wird ausgeschlossen, es sei denn, der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh oder ihrem Erfüllungsgehilfen fallen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Hat der Auftrag Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von Druckerzeugnissen zum Gegenstand, so haftet die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nicht für die dadurch verursachte Beeinträchtigung des zu veredelnden oder weiterzuverarbeitenden Erzeugnisses, sofern nicht der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Vertragspartner ohne Interesse ist.
5. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
6. Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials haftet die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten. In einem solchen Fall ist die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh von ihrer Haftung befreit, wenn sie ihre Ansprüche gegen die Zulieferanten an den Vertragspartner abtritt. Die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh haftet wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten durch Verschulden der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind.
7. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10% der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20%, unter 2000 kg auf 15%.

VII. Verwahren, Versicherung

1. Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger und andere der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haftet die Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
3. Sollen die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Vertragspartner die Versicherung selbst zu besorgen.
4. Für Verlust oder Beschädigung von übergebenen Originalen, beim Transport durch Beauftragte des Lieferers sowie bei der Aufbewahrung und bei den Arbeitsvorgängen beim Lieferer, wird Ersatz im Einzelfalle bis zum Betrag von höchstens € 5.000,– nach Maßgabe eines seitens der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh abgeschlossenen Versicherungsvertrages geleistet. Darüber hinausgehende Ersatzforderungen sind ausgeschlossen. Eine Haftung wird nicht begründet. Schadensfälle an Originalen sind dem Lieferer binnen drei Tagen nach erfolgter Lieferung schriftlich mitzuteilen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Höhe des entstandenen Schadens nachzuweisen und glaubhaft zu machen sowie für die Abwendung und Minderung desselben zu sorgen. Dem Lieferer wird das Recht eingeräumt, alle Unterlagen zu prüfen, um den Zeitwert der vom Schaden betroffenen Originale ermitteln zu können.

VIII. Eigentum, Urheberrecht

1. Die von der Firma e. kurz+co druck und medientechnik gmbh zur Herstellung des Vertragserzeug nisses eingesetzten Betriebsgegenstände, insbesondere Filme, Scans, Daten, Druck platten und Stehsätze bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum der Firma e. kurz+co druck und medientechnik gmbh und werden nicht ausgeliefert.
2. Der Vertragspartner haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Vertragspart ner stellt die Firma e. kurz+co druck und medientechnik gmbh von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung hiermit frei.

IX. Impressum

Die Firma e. kurz+co druck und medientechnik gmbh kann auf den Vertragserzeugnissen mit Zustimmung des Vertragspartners in geeigneter Weise auf ihre Firma hinweisen. Der Vertragspartner kann die Zustimmung nur verweigern, wenn er hieran ein überwiegendes Interesse hat.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit

1. Erfüllungsort ist der Sitz der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh.
2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten einschließlich Wechsel- und Urkundenprozesse ist der Sitz der Firma e.kurz+co druck und medientechnik gmbh, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Durch etwaige Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahe kommt.